1. Satzungsänderung der Hauptsatzung
Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl Landkreis Emmendingen
Aktenzeichen: 020.051
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (Gesetzblatt Seite 582 fortfolgend, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2023 (Gesetzblatt Seite 137 fortfolgend), hat der Gemeinderat der Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl am 16.04.2023 die Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungen von § 8 Zuständigkeiten des Bürgermeisters
2.1 Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 15.000 Euro im Einzelfall.
2.2 Die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 Euro im Einzelfall;
2.4 Die Stundung von Forderungen im Einzelfall 2.4.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe; 2.4.2 bis zu 6 Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro;
2.5 Den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 3.000 Euro beträgt;
2.7 Die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 5.000 Euro im Einzelfall;
2.8.1 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von 3.000 Euro im Einzelfall;
2.8.2 Vergabe von Wohnungen;
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Riegel am Kaiserstuhl, den 15.06.2023
gezeichnet Daniel Kietz
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg: Eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.