Flurbereinigung Riegel-Rheintal (DB), Landkreis Emmendingen
1. Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die
Flurbereinigung Riegel-Rheintal (DB)
nah § 87 FlurbG an.
Sie wird vom Landratsamt Emmendingen - untere Flurbereinigungsbehörde - durchgeführt.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst
- von der Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl, Gemarkung Riegel, die Gewanne Distrikt Eisenbahnschlag, Distrikt Oberer Gemeindewald, Wallern, Tugmatten, Bruckmatten, Kronenfeld, Distrikt Allmendwald (nur östlich der A5), Stützenackern, Nonnenackern, Hasenackern, Blindenweg, Fehler, Lange Jauchert, Kenzinger Feld, Klausen, Hirschackern und Schelmenkopf
- von der Stadt Kenzingen, Gemarkung Kenzingen, die Gewanne Kenzingerfeld, Riegelerfeld und Nägelesee
- von der Stadt Kenzingen, Gemarkung Hecklingen, die Gewanne Nägelesee, Distrikt Biegen, Bruckwasen, Ziegelacker, Biegen, Greut, Steinhauser, Hofäcker, Freimatten, Lohmatten, Eichfeld, Fuchswinkel, Kreit, Großmatt und Heerstraße
- von der Gemeinde Malterdingen, Gemarkung Malterdingen, die Gewanne Hafendeckel, Maßholderstauden und Unterwald
Das Verfahren wird ungefähr begrenzt:
- im Süden von der Landestraße 113 von Riegel nach Malterdingen
- im Osten im südlichen Teil auf Gemarkung Malterdingen vom Malterdinger Dorfbach, ab der Gemarkung Hecklingen von der Bundesstraße 3
- im Norden teils von der dann nach Osten abbiegenden Bundesstraße 3, anschließend von der Kreisstraße 5135
- im Westen von der Autobahn 5, wobei das Flurstück der Alten Elz westlich der Autobahn 5 einbezogen ist.
Generell sind die Ortslagen aus dem Verfahren ausgeschlossen. Das Gebiet wurde aber so abgegrenzt, dass die von der Unternehmensmaßnahme sowie den Ausgleichsflächen betroffenen Flurstücke (auch Ortslage- und Waldflurstücke), in welche die DB eingewiesen werden muss, vollständig erfasst werden.
Soweit nach Baurecht bebaubare Grundstücksteile einbezogen sind, erfolgte dies, um sie in das neue Vermessungsnetz einfügen zu können. Sie nehmen an der Verteilung des Landverlustes nicht teil, da dieser dort nicht angebracht werden kann.
Es wird mit einer Fläche von rd. 468 ha in dem aus der Gebietskarte vom 11.04.2024 näher ersichtlichen Umfang festgestellt.
Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt
- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.
- als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Gebiets mitzuwirken haben.
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen
„Teilnehmergemeinschaft der
Flurbereinigung Riegel-Rheintal (DB)“.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Riegel.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte bzw. eine Mehrfertigung liegt einen Monat - vom ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - in den Rathäusern Riegel am Kaiserstuhl, Kenzingen und Malterdingen sowie in den Rathäusern Endingen am Kaiserstuhl, Teningen, Bahlingen am Kaiserstuhl, Rheinhausen, Herbolzheim, Weisweil, Freiamt und Schuttertal während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de//2793) eingesehen werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben werden, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de//2793) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Emmendingen eingesehen werden.
4.
a) Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Emmendingen Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung - Berliner Allee 3a, 79114 Freiburg anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist.
b) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
c) Bäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Fehlt die Zustimmung, muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
d) Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Anderenfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß zu bepflanzen ist.
e) Werden unter b) - d) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
f) Neben den unter a) bis d) genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (z. B. Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart, eingelegt werden.
gez. Klaus Wiese
Stellv. Abteilungsleiter