Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Um die Lesbarkeit zu erhalten, wurde die männliche Form gewählt, was die Form weiblich und divers nicht ausschließt.
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl am 13.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
(1) |
Die Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg. |
(2) |
Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl. |
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. | für Grundsteuer |
a) |
für die Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 560 vom Hundert |
b) |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 275 vom Hundert |
2. | für die Gewerbesteuer auf 400 vom Hundert |
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Absatz 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) |
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt; |
b) | am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. |
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Riegel am Kaiserstuhl, den 13.11.2024
Daniel Kietz
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.