Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter gesucht

Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Die Amtszeit der gewählten Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 endet am 31.12.2023. Jede Gemeinde ist gehalten, Schöffinnen oder Schöffen und Jugendschöffinnen oder Jugendschöffen vorzuschlagen. Die Schöffinnen und Schöffen wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche bei den Amtsgerichten und Landgerichten mit. Bei den Amtsgerichten sind das die Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte und beim Landgericht die Strafkammern und die Jugendkammern. Die Schöffinnen und Schöffen nehmen an den Hauptverhandlungen mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter teil, tragen also auch die gleiche Verantwortung. Deshalb sollten sich die Interessenten vor der Bewerbung mit den Anforderungen vertraut machen, die das Schöffenamt an sie stellt.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache beherrschen.

Welche besonderen Fähigkeiten und Eigenschaften sind gefragt?

Ein hohes Maß an Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, Vorurteilsfreiheit, Gerechtigkeitssinn, berufliche Erfahrung, Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen, soziales Verständnis, logisches Denkvermögen, Kommunikationsfähigkeit und Dialogfähigkeit, Durchsetzungsvermögen sowie erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung bei Jugendschöffinnen und Jugendschöffen. Darüber hinaus müssen Schöffinnen und Schöffen gesundheitlich in der Lage sein, auch mehrstündigen Verhandlungen aufmerksam zu folgen. Für die Amtstätigkeit hat sie der Arbeitsgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Beruflich sollte jedoch sichergesellt sein, dass sie keine Nachteile erleiden, wen sie an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Dabei ist zu beachten, dass sich beim Landgericht bei den großen Strafkammern die Sitzungen mit Unterbrechungen über mehrere Tage oder Wochen erstrecken können. Dann sind die Schöffinnen und Schöffen in Einzelfällen deutlich mehr als zwölf Tage im Jahr gefordert.

Gibt es eine Entschädigung?

Schöffen und Schöffinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung von 7 Euro für jede Stunde nach dem Justizvergütungsgesetz und Justizentschädigungsgesetz. Die Entschädigung erhöht sich um 17 Euro je Stunde, wenn Sie nicht erwerbstätig sind und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen. Die Erhöhung entfällt, wenn Sie die Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet bekommen. Bei Verdienstausfall erhalten Sie für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit im Regelfall höchstens 29 Euro. Bei besonders zeitaufwändigen Verfahren kann sich diese Entschädigung auf bis zu 73 Euro erhöhen. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst und den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers.

Welche Ausschlussgründe könnte es geben?

Nicht jede Person kann das Ehrenamt ausüben. Ausschlussgründe könnten gegeben sein, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen die Person wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann oder wenn die Person in Vermögensverfall geraten ist oder wenn diese bereits einen Justizberuf ausübt (zum Beispiel Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Notare, gerichtliche Vollstreckungsbeamte und Polizeivollzugsbeamte) sowie Religionsdiener (zum Beispiel Pfarrer, Diakone) und Ordensleute oder wenn die Person gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat (§ 44a Deutsches Richtergesetz).

Wie läuft das Verfahren ab?

Interessierte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde bewerben sich bis 31.03.2023 bei der Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl oder geben ihre Bewerbung im Wahlamt persönlich ab. Die Gemeindeverwaltung stellt eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen zusammen. Der Gemeinderat beschließt über die Vorschlagsliste der Schöffinnen und Schöffen in seiner öffentlichen Gemeinderatssitzung am 19.04.2023. Die Vorschlagsliste der Schöffinnen und Schöffe wird nach der Aufstellung eine Woche öffentlich ausgelegt und anschließend dem Amtsgericht übersendet.

Für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen wird ebenfalls eine Vorschlagsliste erstellt. Der Gemeinderat benennt in gleicher Sitzung aus der Liste der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen diejenigen Personen, die in die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Emmendingen aufgenommen werden sollen. Anschließend wird die Vorschlagsliste dem Jugendhilfeausschuss des Landkreise Emmendingen übersendet und dort erfolgt die Beschlussfassung und die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste.

Bis spätestens Ende November 2023 werden beim Amtsgericht die erforderliche Anzahl der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen aus den Listen gewählt. Einbezogen sind dabei auch die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen, die allerdings nur herangezogen werden, wenn eine Hauptschöffin oder ein Hauptschöffe ausfällt. Die gewählten Personen werden von den Gerichten in das Ehrenamt einer Schöffin oder eines Schöffen berufen. Die Sitzungstage, an denen verhandelt wird, werden immer für das ganze Jahr im Voraus festgelegt.

Wie erhalte ich die Bewerbungsunterlagen?

Bewerbungsformular Schöffin oder Schöffe

Bewerbungsformular Jugendschöffin oder Jugendschöffe

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Mönch, Tel. 07642/9044-15 oder jens-uwe.moench@gemeinde-riegel.de.

Umfassende Informationen können Sie unter https://www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Justiz/Schoeffenwahl+2023 abrufen.