Förderprogramm leerstehender Wohnraum
Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum ist ein großes Problem. Neben der Unterstützung für bestehende Projekte und der Entwicklung des neuen Baugebiets „Breite III“ versucht die Verwaltung auch leerstehende Gebäude und ungenutzte Flächen zu aktivieren.
Der Gemeinderat hat am 11.09.2024 ein Förderprogramm beschlossen, um dem Wohnraummangel entgegenzuwirken. Das Programm wird nun um einen weiteren Programmpunkt erweitert: den Wohnflächenbonus. Somit stehen drei Fördermöglichkeiten zur Verfügung:
Wiedervermietungsprämie:
Wer kann diese bekommen?
Eigentümer von leerstehenden Wohnungen.
Wie viel gibt es?
Zwei Nettomonatskaltmieten, maximal 2.000,00 Euro.
Unter welchen Voraussetzungen?
Die Wohnung muss zuvor mindestens 6 Monate leer gestanden haben und nach der Beratung durch die Kommune muss ein neues unbefristetes oder auf mindestens ein Jahr befristetes Mietverhältnis entstehen.
Wann muss man den Antrag stellen?
Innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des neuen Mietverhältnisses.
Ausschlüsse:
Keine Förderung bei Wohnraum mit Belegungspflicht oder bei Unterteilung in mehrere Einheiten. Der Zuschuss muss zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung innerhalb von 5 Jahren anders genutzt wird. Entsprechende Belege für die Dauer des Leerstandes und das neue Mietverhältnis müssen vorgelegt werden.
Beratungszuschuss:
Wer kann den bekommen?
Privatpersonen, die sich dazu beraten lassen möchten, wie sie eine zusätzliche Wohnung in ihrem Gebäude schaffen können.
Wie viel gibt es?
400,00 Euro einmalig pro Gebäude.
Wie kann man eine zusätzliche Wohnung schaffen?
Durch Umbau oder Änderung der Nutzung von Räumen, z.B. Dachgeschossausbau.
Ausschlüsse:
Keine Förderung, wenn die Schaffung der zusätzlichen Wohnung offensichtlich nicht möglich ist oder wenn bereits ein Baugenehmigungsverfahren läuft oder das Gebäude noch nicht fertig ist. Die Beratung muss von einem Architekten erfolgen und durch ein Protokoll nachgewiesen werden. Der Antrag muss innerhalb von 4 Monaten nach der Beratung gestellt werden.
Wohnflächenbonus:
Wer kann diesen bekommen?
Privatpersonen die innerhalb des Gemeindegebietes in eine kleinere Wohnung ziehen.
Wie viel gibt es?
Grundprämie von 3.000,00 Euro bei Reduzierung der Wohnfläche um mindestens 15 Quadratmeter zuzüglich 100,00 Euro pro Quadratmeter zusätzlich reduzierter Wohnfläche, der Höchstbetrag beträgt 7.500,00 Euro.
Unter welchen Voraussetzungen?
Beratung oder Vermittlung durch die Kommune, der Wohnungswechsel muss eine Wohnflächenreduzierung um mindestes 15 Quadratmetern nach sich ziehen, der Mietvertrag der freiwerdenden Wohnung muss mindestens 6 Monate bestanden haben, der zukünftige Mietvertrag muss eine Dauer von mindestens einem Jahr haben, der Wohnungswechsel muss nachweislich erfolgen
Wann muss man den Antrag stellen?
Innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des neuen Mietverhältnisses.
Ausschlüsse:
Eine mehrfache Prämierung bezogen auf einen Mehrpersonenhaushalt oder eine Wohngemeinschaft ist ausgeschlossen.
Wenn Sie Fragen oder Interesse am Förderprogramm haben, kontaktieren Sie bitte Frau Weidler telefonisch unter 9044-36 oder per E-Mail um die nächsten Schritte zu besprechen. Eine Beratung vor der Antragstellung ist verpflichtend.
Zweckentfremdungssatzung
Am 04. Juni 2025 hat der Gemeinderat die Zweckentfremdungssatzung beschlossen. Sie ist ein wichtiger Baustein des kommunalen Handlungsprogramms zur Verringerung des Wohnraummangels. Ziel ist es, den vorhandenen Wohnraum besser zu schützen und sicherzustellen, dass er auch tatsächlich zum Wohnen genutzt wird.
Warum eine Zweckentfremdungssatzung?
Wie in viele andere Gemeinden auch, gibt es in Riegel immer weniger bezahlbaren Wohnraum. Wohnungen werden zunehmend als Ferienwohnungen genutzt, gewerblich zweckentfremdet oder stehen trotz des hohen Bedarfs leer. Dadurch verschärft sich die Wohnraumsituation spürbar.
Die Satzung soll diesem Trend entgegenwirken. Sie schafft klare Regeln, wann Wohnraum für andere Zwecke genutzt werden darf – und wann nicht. Damit leistet sie einen direkten Beitrag, um Wohnen in Riegel bezahlbar und verfügbar zu halten. Im ersten Schritt wird leerstehender Wohnraum in der Satzung nicht berücksichtig. Für diese Fälle gibt es in der Gemeinde Förderprogramme, die man nutzen kann, um Wohnraum wieder vermieten zu können.
Was gilt als Zweckentfremdung?
Wohnraum wird dann zweckentfremdet, wenn er überwiegend nicht mehr zum Wohnen genutzt wird. Das betrifft insbesondere:
- Umnutzung für Gewerbe oder berufliche Zwecke, wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche betroffen ist.
- Bauliche Veränderungen, die eine Nutzung als Wohnung unmöglich machen.
- Nutzung als Ferienwohnung für mehr als 10 Wochen im Jahr.
- Abbruch von Wohnraum, ohne dass Ersatz geschaffen wird.
Nicht jede Sondernutzung fällt jedoch automatisch unter das Verbot. Beispielsweise sind Zweitwohnungen oder eine begrenzte Vermietung als Ferienwohnung in Ausnahmefällen erlaubt.
Wer ist zuständig?
Für die Umsetzung der Satzung ist das Bauamt der Gemeinde Riegel verantwortlich. Es überwacht die Einhaltung der Regeln, erteilt Genehmigungen, stellt Negativatteste aus und geht Verstößen nach.
Gibt es Ausnahmen?
Eine Zweckentfremdung kann genehmigt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen (z. B. Räume für soziale oder gesundheitliche Einrichtungen) oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Ebenso ist eine Genehmigung möglich, wenn Ersatzwohnraum bereitgestellt oder eine Ausgleichszahlung geleistet wird.
- Ersatzwohnraum:
Neubau oder Umwandlung anderer Flächen, die den Wohnraumverlust ausgleichen. - Ausgleichszahlung:
Einmalige Zahlung von derzeit 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, die zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums verwendet wird.
Registrierungspflicht für Ferienwohnungen
Wer Wohnraum an wechselnde Gäste vermietet, muss diesen vorher bei der Gemeinde registrieren. Jede registrierte Wohnung erhält eine Registrierungsnummer, die bei Online-Inseraten und Angeboten verpflichtend anzugeben ist. Diese Pflicht gilt ab dem 01. Januar 2026 verbindlich.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen die Zweckentfremdungssatzung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Satzung wurde am 22. September 2025 bekannt gemacht und tritt unmittelbar danach in Kraft. Sie gilt befristet bis zum
30. September 2030.
Mit dieser Satzung setzt die Gemeinde Riegel ein klares Signal: Wohnraum ist zum Wohnen da. Die Regelungen sollen dazu beitragen, den knappen Wohnungsmarkt zu entlasten und für die Bürgerinnen und Bürger eine bessere Versorgung mit Wohnraum zu sichern.